18 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Grundlagen Schranken) [ID:17764]
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Ja, meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder reingeklickt haben.

Willkommen zur nächsten Einheit der digitalen Vorlesung Urheberrecht.

Heute wollen wir uns mit den Schranken beschäftigen.

In diesem ersten Video mit den Grundlagen, einigen Grundgedanken zu den urheberrechtlichen

Schrankenbestimmungen.

Wir wissen ja, wir haben uns beschäftigt mit der Frage, was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Werk, das ist jemandem zugewiesen, dem Urheber, in einem bestimmten Umfang, mit Blick

auf die Verwertungsrechte, die der Urheber hat.

Und jetzt stellen wir uns eben die Frage, gibt es irgendwelche Schranken?

Man kann sich das vielleicht mal so vorstellen, wenn wir uns das Urheberrecht als Kreis vorstellen.

Diese Skizze kennen Sie ja schon.

Der grüne Bereich, die Gemeinfreiheit, der blaue Bereich, der Schutzbereich des Urhebers.

Wenn ich hier eingreife, komme ich in Konflikt mit dem Recht des Urhebers.

Muss ich ihn also vorher fragen.

Grundsätzlich, wenn ich also eine Handlung innerhalb dieses blauen Kreises vornehme, ist

das ein Eingriff in das Urheberrecht, ist das eine Urheberrechtsverletzung.

Aber jetzt gibt es eben, und das habe ich mit diesem roten Fleck hier versucht zu symbolisieren,

gibt es eben bestimmte Löcher in diesem Kreis.

Ich kann bestimmte Handlungen vornehmen, obwohl die eigentlich im Konflikt mit den urheberrechtlichen

Verwerfungsbefugnissen sind.

Es ist ein Erlaubnisdatbestand.

Ob dieses Bild passt oder nicht, da sind wir dann schon tief in der Rechtsnaturschranken.

Aber fürs erste können wir uns das einfach mal so bildlich vorstellen.

Oder, wenn wir es ganz genau wissen wollen, beispielhaft an der Schranke des Zitatrechts

§ 51, der uns sagt, zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe.

Eines Punkt und Punkt.

Also grundsätzlich sind bestimmte Verwertungshandlungen plötzlich freigestellt.

Sie sind erlaubt, sie sind zulässig unter bestimmten Voraussetzungen, die dann der entsprechende

Schrankentatbestand definiert.

Zum Beispiel hier in § 51 unter der Voraussetzung, dass es ein veröffentlichtes Werk ist und

das Ganze zum Zwecke des Zitats erfolgt und die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen

Zweck gerechtfertigt ist.

Wo wir also die Voraussetzungen der Schranke haben, die uns dann erlaubt, dass bestimmte

Eingriffe in das Urheberrecht, die Vornahme bestimmter Nutzungshandlungen, die der Konflikt

mit bestimmten Verwertungsrechten dann eben zulässig ist.

Das ist wichtig, denn Schranken gestatten nicht allgemein die Nutzung des Werkes, sondern

eben mit Blick auf bestimmte Verwertungshandlungen.

Beim Zitatrecht relativ umfangreich, vervielfältigen, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, aber

wir werden auch Schranken kennenlernen, die dann eben zum Beispiel nur die Vervielfältigung

freistellen.

Die Schranken, das sind der Ort, an dem die Konflikte des Urheberrechts besonders stark

ausgetragen werden.

Wir kennen ja dieses Spannungsverhältnis zwischen dem geistigen Eigentum auf der einen

Seite, Schutz des Urheberrechts und der Gemeinfreiheit, der Nutzerfreiheit auf der anderen Seite.

Wir wissen, dass dieser Konflikt das gesamte Urheberrecht durchzieht, aber bei den Schranken

kommt dieser Konflikt eben besonders stark zum Tragen, wo die Interessen aufeinander

prallen und dann bestimmte Interessengruppen sagen, hier muss eine Ausnahme geschaffen

werden, hier muss eine Schrankenbestimmung geschaffen werden, hier überwiegt das Interesse

der Nutzer beispielsweise freien Zugang zu diesem Werk zu haben, hier überwiegt das

Interesse der Gemeinfreiheit.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:52:45 Min

Aufnahmedatum

2020-06-15

Hochgeladen am

2020-06-15 12:16:41

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
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